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   BGH, 30.06.1982 - 2 StR 297/82   

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https://dejure.org/1982,1354
BGH, 30.06.1982 - 2 StR 297/82 (https://dejure.org/1982,1354)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1982 - 2 StR 297/82 (https://dejure.org/1982,1354)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1982 - 2 StR 297/82 (https://dejure.org/1982,1354)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Auseinandersetzung mit dem Vorliegen eines besonders schweren Falles der Untreue wegen der besonderen Schadenshöhe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 465
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.12.1974 - 1 StR 313/74

    Unterzeichnung eines Protokolls über ein Rechtsgeschäft durch einen mitwirkenden

    Auszug aus BGH, 30.06.1982 - 2 StR 297/82
    Ein sehr hoher Schaden ist in erster Linie geeignet, die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen zu lassen (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1974 - 1 StR 313/74 - bei Dallinger MDR 1975, 368 - und vom 28. August 1975 - 4 StR 175/75 - bei Dallinger MDR 1976, 16).
  • BGH, 10.08.1977 - 3 StR 213/77

    Aufhebung einer durch die Staatsanwaltschaft angefochtenen Entscheidung zu

    Auszug aus BGH, 30.06.1982 - 2 StR 297/82
    Wenn auch nicht allein auf diesen Gesichtspunkt, vielmehr auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit abzustellen ist (BGH, Urteile vom 10. August 1977 - 3 StR 213/77 - und vom 1. März 1978 - 3 StR 35/78, so mußte doch die Feststellung über die Schadenshöhe Anlaß geben, sich in den Urteilsgründen mit der Frage des besonders schweren Falles auseinanderzusetzen, auch wenn der Angeklagte durch den Zusammenbruch der GmbH als deren alleiniger Gesellschafter letztlich sein eigenes Vermögen einbüßte.
  • BGH, 01.03.1978 - 3 StR 35/78

    Annahme eines besonders schweren Falles der sträflichen Untreue unter

    Auszug aus BGH, 30.06.1982 - 2 StR 297/82
    Wenn auch nicht allein auf diesen Gesichtspunkt, vielmehr auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit abzustellen ist (BGH, Urteile vom 10. August 1977 - 3 StR 213/77 - und vom 1. März 1978 - 3 StR 35/78, so mußte doch die Feststellung über die Schadenshöhe Anlaß geben, sich in den Urteilsgründen mit der Frage des besonders schweren Falles auseinanderzusetzen, auch wenn der Angeklagte durch den Zusammenbruch der GmbH als deren alleiniger Gesellschafter letztlich sein eigenes Vermögen einbüßte.
  • BGH, 28.08.1975 - 4 StR 175/75

    Voraussetzungen für die Annahme eines besonders schweren Falles

    Auszug aus BGH, 30.06.1982 - 2 StR 297/82
    Ein sehr hoher Schaden ist in erster Linie geeignet, die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen zu lassen (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1974 - 1 StR 313/74 - bei Dallinger MDR 1975, 368 - und vom 28. August 1975 - 4 StR 175/75 - bei Dallinger MDR 1976, 16).
  • LG Rostock, 23.01.2009 - 19 KLs 5/08

    Erpressung und Beihilfe zur Erpressung durch Drohung mit der Veröffentlichung von

    Ein sehr hoher Schaden ist in erster Linie geeignet, die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen zu lassen, wenn auch nicht allein auf diesen Gesichtspunkt, vielmehr auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.1982 - 2 StR 297/82, NStZ 1982, 465).
  • BGH, 22.05.1991 - 3 StR 87/91

    Treubruchstatbestand der Untreue

    So ist ein sehr hoher Schaden - hier über 630.000 DM - in erster Linie geeignet, die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheinen zu lassen (BGH NStZ 1982, 465).
  • BGH, 14.04.1993 - 4 StR 144/93

    Verwirklichung des Betrugstatbestandes durch falsche Abrechnung kassenärztlicher

    Zwar ist die Höhe des Schadens in erster Linie geeignet, der Tat das Gepräge besonderer Schwere zu geben (BGHR StGB § 263 Abs. 3 Gesamtwürdigung 3; BGH NStZ 1982, 465 Nr. 10).
  • BGH, 28.09.1983 - 3 StR 280/83

    Besonderer Strafrahmen - Gewerbsmäßiger Schmuggel - Eingangsabgabenhinerziehung -

    Daß bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, die Höhe des angerichteten Schadens eine wesentliche Rolle spielt, ist auch in der Rechtsprechung zu § 263 Abs. 3 StGB und § 266 Abs. 2 StGB anerkannt (vgl. BGH, Urteile vom 28. August 1975 - 4 StR 175/75; 19. Oktober 1976 - 1 StR 582/76; 17. April 1980 - 4 StR 22/80 - und 30. Juni 1982 - 2 StR 297/82; Senatsbeschluß vom 1. März 1978 - 3 StR 35/78).
  • BGH, 08.03.1988 - 1 StR 100/88

    Untreue - Schadenshöhe - Dauer der Tat

    "Die Höhe des Schadens und die Dauer der (fortgesetzten) Tat sind zwar Umstände von erheblichem Gewicht, die Ä möglicherweise entscheidend Ä für die Annahme eines besonders schweren Falles sprechen können (vgl. BGH NStZ 1982, 465 m. w. N.).
  • BGH, 29.09.1982 - 2 StR 360/82

    Strafbarkeit wegen Untreue - Täter des Treubruchstatbestands - Die in der

    Ein besonders schwerer Fall liegt vielmehr nur vor, wenn die Tat nach ihrem gesamten Tatbild die erfahrungsgemäß vorkommenden und deshalb vom Gesetzgeber bereits bedachten Fälle der Untreue an Strafwürdigkeit soweit übertrifft, daß der ordentliche Strafrahmen nicht mehr ausreicht; darüber hat der Tatrichter auf Grund einer Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu befinden (BGH bei Dallinger MDR 1976, 16; BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - 2 StR 297/82 -).
  • BGH, 21.04.1993 - 2 StR 54/93

    Darlegungspflicht der Einzelakte durch den Tatrichter trotz der Annahme einer

    Die Höhe des Schadens und die Dauer der - fortgesetzten - Tat sind dabei Umstände von erheblichem Gewicht (BGH NStZ 1982, 465; BGHR StGB § 266 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1, 2).
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